Bildungszeit ist die Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts für Maßnahmen der
− beruflichen Weiterbildung,
− politischen Weiterbildung oder
− Qualifizierung zur Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten.
Der Antrag auf Bildungszeit muss spätestens neun Wochen vor Beginn der Bildungsmaßnahme bei der Arbeitgeberin gestellt werden.
Die Arbeitgeberin entscheidet unverzüglich, jedoch spätestens vier Wochen nach Eingang des Antrags. Entscheidet die Arbeitgeberin nicht innerhalb dieser Frist über den Antrag auf Bildungszeit, gilt er als bewilligt.
Nach dem Besuch einer Weiterbildungsmaßnahme ist der Arbeitgeberin die Teilnahme an der Weiterbildungs- oder der Qualifizierungsmaßnahme nachzuweisen. Dieser Nachweis muss innerhalb von acht Wochen der Arbeitgeberin vorgelegt werden, ansonsten verlieren die Beschäftigten den Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge.
Zum Bereich der beruflichen Weiterbildung gehören Maßnahmen, die Beschäftigten ermöglichen, ihre berufsbezogenen Kenntnisse, Fertigkeiten, Entwicklungsmöglichkeiten und Fähigkeiten zu erhalten, erneuern, verbessern oder zu erweitern. Eine Maßnahme der beruflichen Weiterbildung muss einen Bezug zur gegenwärtig ausgeübten Hauptbeschäftigung aufweisen, zumindest aber mittelbar von Vorteil für den Arbeitgeber sein.
Maßnahmen der politischen Weiterbildung sollen Beschäftigte zur Teilhabe und Mitwirkung am politischen Leben befähigen. Darunter ist auch die Teilnahme an Tagungen, Lehrgängen und Veranstaltungen zu verstehen, die staatsbürgerlichen Zwecken dienen.
Bildungszeit kann auch zur Qualifizierung für bestimmte ehrenamtliche Tätigkeiten in öffentlichen oder gemeinnützigen Institutionen oder in sonstigen Organisationen, Initiativen oder Projekten genommen werden. Möglich ist das aber nur für solche Qualifizierungsmaßnahmen, die Sie dazu befähigen, Aufgaben der Anleitung, Lehre und Organisation in folgenden Ehrenamtsbereichen wahrzunehmen:
- im Sport;
- in Amateurmusik, Amateurtheater und Laienkunst;
- bei der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen (bis zum 27. Lebensjahr);
- bei der Mitgestaltung des Sozialraumes;
- im Tier-, Natur- und Umweltschutz;
- in der Heimatpflege und der allgemeinen Weiterbildung;
- in kirchlichen Ehrenämtern oder - im Vereinsmanagement.
Darüber hinaus ist es möglich, Bildungszeit zu nehmen für die Qualifizierung zur Wahrnehmung jedweder ehrenamtlichen Aufgabe im Bereich
- öffentlicher Ehrenämter oder
- der Unterstützung hilfebedürftiger oder benachteiligter Menschen.
In formaler Hinsicht ist eine Bildungsmaßnahme u.a. dann „bildungszeitfähig“, wenn sie von einer nach dem BzG BW anerkannten Bildungseinrichtung veranstaltet wird, durchschnittlich mindestens sechs Zeitstunden Unterricht pro Tag umfasst und nicht unter den sogenannten „Negativkatalog“ des § 6 Absatz 2 BzG BW fällt. Der Negativkatalog schließt insbesondere solche Bildungsmaßnahmen aus, die nicht allgemeinzugänglich sind oder überwiegend dem „privaten Lebensbereich“ zuzurechnen sind.
Da hier nur das Grundsätzliche der Bildungszeit dargestellt werden kann, möchten wir auf
www.bildungszeit-bw.de verweisen, wo es auch ausführliche Informationen zu den nutzbaren Bildungsmaßnahmen gibt. Hierbei sei vor Allem auf die „Weiteren Informationen für Beschäftigte und Arbeitgeber“ im unteren Teil der Seite verwiesen, wo u.a. ein Antragsformular, Merkblätter und interessante Links zu finden sind. Dort gibt es auch Listen anerkannter Bildungseinrichtungen und den Gesetzestext mit Verordnungen.
Wir verlinken hier direkt die Merkblätter für „
Beschäftigte und Arbeitgeber“ und zu „
Bildungsmaßnahmen“, die die wichtigsten Informationen ausführlich darlegen.