Gesetze
In der badischen Landeskirche wurde ein eigenes Mitarbeitendenvertretungsgesetz (MVG-Baden) erlassen, das sich an das Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD anlehnt.
Es werden Mitarbeitendenvertretungen auf vier Jahre gewählt, deren Mitglieder vor ordentlicher Kündigung geschützt sind. Die Mitarbeitendenvertretungen haben Informations- und Mitwirkungsrechte. Sie können Dienstvereinbarungen abschließen und bestimmte Maßnahmen durch Verweigerung ihrer Zustimmung verhindern.
Für Streitigkeiten aus dem Mitarbeitendenvertretungsgesetz sind in den Landeskirchen Kirchengerichte bzw. kirchengerichtliche Schlichtungsstellen und bei der EKD der Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland eingerichtet.
Für Streitigkeiten aus dem Mitarbeitendenvertretungsgesetz sind in den Landeskirchen Kirchengerichte bzw. kirchengerichtliche Schlichtungsstellen und bei der EKD der Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland eingerichtet.
Wesentliche Neuerung bei der Einführung des Gesetzes war die Gefährdungsbeurteilung. Sie ist eine „Beurteilung der Arbeitsbedingungen“.
Neben klassischen Gefährdungsarten wie „physikalische, chemische und biologische Einwirkungen“ sind auch Gefährdungen zu beurteilen, die sich aus „der Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und deren Zusammenwirken“ und „unzureichender Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten“ ergeben.
Neben klassischen Gefährdungsarten wie „physikalische, chemische und biologische Einwirkungen“ sind auch Gefährdungen zu beurteilen, die sich aus „der Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und deren Zusammenwirken“ und „unzureichender Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten“ ergeben.
Die Mitarbeiter haben ihrerseits die Hinweise des Arbeitgebers zu beachten und dafür Sorge zu tragen, dass durch ihre Tätigkeit andere Personen nicht gefährdet werden. Sie sind ferner verpflichtet, festgestellte Mängel, die Auswirkungen auf Sicherheit und Gesundheit haben können, dem Arbeitgeber zu melden.
Das deutsche Arbeitszeitgesetz regelt die höchstzulässige tägliche Arbeitszeit, es setzt Mindestruhepausen während der Arbeitszeit und Mindestruhezeiten zwischen Beendigung und Wiederaufnahme der Arbeit sowie die Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen fest. Zudem enthält es Regelungen zur Nachtarbeit.
Das Gesetz ist für Arbeitgeber und Arbeitnehmer verbindlich.
Zweck des Arbeitszeitgesetzes ist, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer zu gewährleisten und die Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten zu verbessern sowie den Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage zu schützen.
Das Bundesurlaubsgesetz ergänzt als Mindestregelung die daneben bestehenden vielfältigen Einzelabsprachen zwischen den Tarifparteien.
Wie der vollständige Titel "Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer" schon besagt, regelt das Gesetz lediglich, in welchem Umfang bezahlter Erholungsurlaub mindestens zu gewähren ist.
Laut Bundesurlaubsgesetz besteht für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einer 5-Tagewoche in Deutschland ein Mindesturlaubsanspruch von 20 Tagen pro Jahr.
Der TVöD erhöht diesen Anspruch auf 30 Tage.
Dieses Gesetz soll erwerbstätige Frauen, die ein Kind erwarten, und stillende und nicht stillende Mütter vor ungesunder Beschäftigung schützen.
Das Mutterschutzgesetz gilt für alle (werdenden) Mütter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, das heißt auch für Heimarbeiterinnen, Hausangestellte, geringfügig Beschäftige, weibliche Auszubildende und unter bestimmten Voraussetzungen auch für Schülerinnen und Studentinnen.
Dieses Gesetz regelt das Recht der Teilzeitarbeitsverhältnisse und der befristeten Beschäftigung. Ziel des Gesetzes ist es nach seinem § 1, „Teilzeitarbeit zu fördern, die Voraussetzungen für die Zulässigkeit befristeter Arbeitsverträge festzulegen und die Benachteiligung von teilzeitbeschäftigten und befristet beschäftigten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen zu verhindern“.
Das Gesetz setzt die EG-Richtlinie über Teilzeitarbeit und die EG-Richtlinie über befristete Arbeitsverträge in nationales Recht um.
Das Gesetz setzt die EG-Richtlinie über Teilzeitarbeit und die EG-Richtlinie über befristete Arbeitsverträge in nationales Recht um.
Das Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend (JArbSchG) enthält besondere Regelungen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in der Arbeitswelt.
Ziel des Jugendarbeitsschutzgesetzes ist es, Kinder und Jugendliche vor Überlastungen zu schützen. Das Gesetz schützt deshalb junge Menschen vor Arbeit, die zu früh beginnt, die zu lange dauert, die zu schwer ist, die sie gefährdet oder die für sie ungeeignet ist. Kinderarbeit ist grundsätzlich verboten.
