Altersteilzeit

Was muss ich wissen?

Altersteilzeit ist ein Modell zur Arbeitszeitverkürzung, um älteren Arbeitnehmern einen gleitenden und frühzeitigen Übergang in die gesetzliche Altersrente zu ermöglichen. 
 
 

Im TVöD ist die Regelung zur Altersteilzeit (TV FlexAZ) Ende 2022 abgelaufen. Für die badische Landeskirche und die Diakonie in Baden wurde daraufhin diese Regelung bis Ende 2026 verlängert.
Nachdem absehbar war, dass die Tarifparteien des öffentlichen Dienstes frühestens 2025 über eine Fortführung der Altersteilzeit verhandeln, beschloss die Arbeitsrechtliche Kommission (ARK) die Arbeitsrechtsregelung Altersteilzeit (AR-ATZ). Diese gilt vom 01.01.2024 bis zum 31.12.2026 in der badischen Landeskirche und der Diakonie Baden.
Wer hat Anspruch auf Altersteilzeit?
Wer das 60. Lebensjahr vollendet hat und innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeit mindestens 1080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gestanden hat, kann bis Ende des Jahres 2026 Altersteilzeit beantragen.
 
Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sein, darf die Dauer von fünf Jahren nicht überschreiten und muss vor dem 1. Januar 2027 beginnen. 
Die Altersteilzeit muss bis zu dem Zeitpunkt bestehen, ab dem der Beschäftigte eine Rente wegen Alters in Anspruch nehmen kann. Der Antrag auf Altersteilzeit ist spätestens drei Monate vor dem geplanten Beginn des Altersteilzeitbeschäftigung schriftlich zu stellen.
Mitarbeitende haben im Rahmen eine Quote (in der Regel 2,5 v. H. aller Mitarbeitenden in der Einrichtung) Anspruch auf ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis. Ist diese Quote zu einem bestimmten Stichtag überschritten besteht kein Anspruch mehr.
Varianten der Altersteilzeit: Teilzeitmodell vs. Blockmodell
Es gibt 2 Varianten der Altersteilzeit: das Teilzeitmodell und das Blockmodell.
Bei dem Teilzeitmodell wird der Arbeitnehmer kontinuierlich zur Hälfte seiner ursprünglichen Arbeitszeit beschäftigt.
Bei dem Blockmodell wird die Altersteilzeit hingegen in zwei gleich lange Beschäftigungsphasen unterteilt. In der ersten Phase, auch ,,Arbeitsphase‘‘ genannt, wird der Arbeitnehmer gemäß seiner ursprünglichen Arbeitszeit voll beschäftigt. In der zweiten Phase, der sogenannten ,,Freistellungsphase‘‘, ist der Mitarbeiter von seiner Arbeitsleistung freigestellt.
Das Blockmodell ist heutzutage die Variante erster Wahl.
Gehalt und Aufstockungsleistungen
Einfache Erklärung:
Bei der Altersteilzeit wird das Gehalt halbiert und vom Arbeitgeber um 20 Prozent des reduzierten Gehalts aufgestockt. Der Aufstockungsbetrag ist steuer- und sozialabgabenfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Der Arbeitgeber ist darüber hinaus verpflichtet, mindestens 80 Prozent der bisherigen Rentenversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers zu zahlen. Damit sollen die durch das reduzierte Gehalt verursachten Renteneinbußen abgefedert werden.
 
Ausführliche Erklärung:
Beschäftigte erhalten während der Gesamtdauer der Altersteilzeitbeschäftigung das Tabellenentgelt und alle sonstigen Entgeltbestandteile in Höhe der sich nach § 24 Abs. 2 TVöD ergebenden Beträge (Teilzeit). Grundlage für die Erhebung des Entgelts ist hierbei die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit (§ 6 Abs. 2 TVöD).
Mitarbeiter erhalten im Blockmodell während ihrer Altersteilzeitbeschäftigung das Tabellenentgelt und alle sonstigen Entgeltbestandteile in Höhe der Hälfte des Entgelts, welches ihnen zustehen würde, wenn sie nach der ursprünglichen Arbeitszeit weiter beschäftigt werden würden. Die andere Hälfte des Entgelts fließt in das sogenannte Wertguthaben, welches innerhalb der ,,Freistellungsphase‘‘ in Raten an den Beschäftigten ausgezahlt wird. Allgemeine Tariferhöhungen haben ebenso Einfluss auf das Wertguthaben.
Das den Beschäftigten zustehende Entgelt wird um 20 v.H. aufgestockt. Als Bemessungsgrundlage für die Aufstockung wird hierbei das Regelarbeitsentgelt für die Teilzeitarbeit herangezogen. Steuerfreie Entgeltbestandteile und einmalige Zahlungen (z.B. Jahressonderzahlung) oder Zahlungen für z.B. Überstunden- oder Mehrarbeitsentgelt bleiben bei der Aufstockung unberührt. Sie gehören nicht zum Regelarbeitsentgelt.
Neben den vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträgen für die zustehenden Entgelte entrichtet der Arbeitgeber für die Mitarbeitenden zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe des Beitrags, der auf 80 v. H. des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeit, begrenzt auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 v. H. der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt, entfällt, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze.