Tauschtage
in diesem Jahr können für 2027 das erste mal Anteile der Jahressonderzahlung in freie Tage umgewandelt werden.
Bis zu drei Tage kann man bis 31.08.2026 für das Jahr 2027 beantragen. Das Geld wird in diesem Jahr von der Jahressonderzahlung einbehalten. Ab Januar können dann die beantragten Tage als freie Tage genommen werden.
Was ein Tag kostet, wie Sie das ausrechnen können und was das netto an der Auszahlung der Jahressonderzahlung ausmacht finden Sie hier.
Was ein Tag kostet, wie Sie das ausrechnen können und was das netto an der Auszahlung der Jahressonderzahlung ausmacht finden Sie hier.
Das Zeit-statt-Geld-Wahlmodell folgt dem Grundgedanken eines freiwilligen Tauschs von Entgelt in freie Tage: Beschäftigte verzichten bewusst auf einen Teil des Entgeltanspruchs, d. h. auf einen Teil des Anspruchs auf die Jahressonderzahlung. Im Austausch entsteht ein Anspruch auf bis zu drei zusätzliche freie Tage (Tauschtage) im nächsten Kalenderjahr. An diesen Tagen erhalten die Beschäftigten den pro Tauschtag in Abzug gebrachten Anteil des Umwandlungsbetrags als Entgelt ausgezahlt. Wird ein Tauschtag nicht genommen und verfällt, wird dieser Betrag bis spätestens 31. März des folgenden Kalenderjahres als finanzieller Ausgleich gewährt.
Die Regelung gilt sowohl für Teilzeit- als auch für Vollbeschäftigte. Anspruchsberechtigt sind Beschäftigte, die im laufenden Kalenderjahr Anspruch auf mindestens fünf Zwölftel der Jahressonderzahlung haben. Dies soll sicherstellen, dass für die gewünschte Anzahl an Tauschtagen ein ausreichend hoher Umwandlungsbetrag zur Verfügung steht, sodass nach der Verminderung der Jahressonderzahlung noch ein Auszahlungsbetrag verbleibt.
Befristet Beschäftigte können Tauschtage beanspruchen, sofern das vereinbarte zeitliche Ende des Arbeitsverhältnisses dabei die Inanspruchnahme der Tauschtage innerhalb des Inanspruchnahmezeitraums zulassen.
Beschäftigte, die vom Zeit-statt-Geld-Wahlmodell Gebrauch machen möchten, müssen dies unter Angabe der Anzahl der gewünschten vollen Tauschtage bis zum 1. September des laufenden Kalenderjahres in Textform ihrem Arbeitgeber z. B. per E-Mail mitteilen . Nicht erforderlich ist es hingegen, zu diesem Zeitpunkt auch schon die zeitliche Lage der Freistellung für die Inanspruchnahme der Tauschtage zu konkretisieren.
Beschäftigte, die vom Zeit-statt-Geld-Wahlmodell Gebrauch machen möchten, müssen dies unter Angabe der Anzahl der gewünschten vollen Tauschtage bis zum 1. September des laufenden Kalenderjahres in Textform ihrem Arbeitgeber z. B. per E-Mail mitteilen . Nicht erforderlich ist es hingegen, zu diesem Zeitpunkt auch schon die zeitliche Lage der Freistellung für die Inanspruchnahme der Tauschtage zu konkretisieren.
Die Inanspruchnahme der Tauschtage erfolgt durch bezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung und nur für volle Arbeitstage eine stundenweise Freistellung ist ausgeschlossen. Die Tauschtage können einzeln oder zusammenhängend und nur innerhalb des Inanspruchnahmezeitraums genommen werden. Der Inanspruchnahmezeitraum ist das auf die Umwandlung folgende Kalenderjahr . Eine Übertragung auf das darauffolgende Kalenderjahr ist nicht vorgesehen.
Kann ein bereits bewilligter Tauschtag zu dem zeitlich festgelegten Zeitpunkt nicht genommen werden, besteht lediglich in zwei Fallgestaltungen die Möglichkeit einer Verlegung innerhalb des noch verbleibenden Inanspruchnahmezeitraums, nämlich
- bei einer unverzüglich angezeigten und durch ärztliches Attest nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit oder
- bei einem aus dringenden dienstlichen/betrieblichen Gründen ausnahmsweise erfolgten Widerrufs des bereits bewilligten Tauschtages durch den Arbeitgeber.
In beiden Fallgestaltungen kann die/der Beschäftigte die nicht genommenen Tauschtage innerhalb des Inanspruchnahmezeitraums erneut beanspruchen. In allen anderen Fällen gelten die Tauschtage als genommen, selbst wenn die/der Beschäftigte Gründe darlegen kann, die dem ursprünglichen Freistellungszweck zuwiderlaufen (z. B. Arbeitsunfähigkeit ohne ärztliches Attest).
Auch für die Inanspruchnahme der verlegten Tauschtage sind die Wünsche der/des Beschäftigten zu berücksichtigen, sofern dies mit den dienstlichen Erfordernissen vereinbar ist.
Auch für die Inanspruchnahme der verlegten Tauschtage sind die Wünsche der/des Beschäftigten zu berücksichtigen, sofern dies mit den dienstlichen Erfordernissen vereinbar ist.
Werden Tauschtage bis zum Ablauf des Inanspruchnahmezeitraums nicht genommen, verfallen sie unabhängig vom Grund der Nichtinanspruchnahme. Sie können danach nicht mehr als Freistellungstage beansprucht werden. Eine Übertragung in das darauffolgende Kalenderjahr ist ausgeschlossen.
Anstelle des Freistellungsanspruchs entsteht mit Ablauf des Inanspruchnahmezeitraums ein finanzieller Ausgleichsanspruch. Die Höhe dieses Anspruchs entspricht dem Wert der nicht in Anspruch genommenen Tauschtage. Je nach Anzahl der verfallenen Tauschtage erhält die/der Beschäftigte den entsprechenden Anteil des Umwandlungsbetrags.
Anstelle des Freistellungsanspruchs entsteht mit Ablauf des Inanspruchnahmezeitraums ein finanzieller Ausgleichsanspruch. Die Höhe dieses Anspruchs entspricht dem Wert der nicht in Anspruch genommenen Tauschtage. Je nach Anzahl der verfallenen Tauschtage erhält die/der Beschäftigte den entsprechenden Anteil des Umwandlungsbetrags.

