Änderungen beim Mutterschutz
Ab 01. Juni 2025 gelten neue Regelungen des Mutterschutzes bei Fehlgeburten
Künftig haben auch Frauen Anspruch auf Mutterschutz, die ab der 13. Woche eine Fehlgeburt erleiden.
Ab dem 1. Juni 2025 greift das neue Gesetz: Dann gelten gestaffelte Schutzfristen bei Fehlgeburten ab der 13. Schwangerschaftswoche.
Je länger die Schwangerschaft gedauert hat, desto länger dauert auch die Schutzfrist bei einer Fehlgeburt.
Fehlgeburt ab der 13. Woche: bis zu 2 Wochen Mutterschutz
Fehlgeburt ab der 17. Woche: bis zu 6 Wochen Mutterschutz
Fehlgeburt ab der 20. Woche: bis zu 8 Wochen Mutterschutz
In diesen Schutzfristen dürfen Arbeitgeber die betroffenen Frauen nicht beschäftigen. Ausnahmen davon sind nur möglich, wenn sich die betroffene Frau ausdrücklich zur Arbeit bereit erklärt.
Fehlgeburt ab der 17. Woche: bis zu 6 Wochen Mutterschutz
Fehlgeburt ab der 20. Woche: bis zu 8 Wochen Mutterschutz
In diesen Schutzfristen dürfen Arbeitgeber die betroffenen Frauen nicht beschäftigen. Ausnahmen davon sind nur möglich, wenn sich die betroffene Frau ausdrücklich zur Arbeit bereit erklärt.
Während der Schutzfristen haben Frauen Anspruch auf Mutterschaftsleistungen. Die Dauer der Leistungen richtet sich nach der Schutzfrist.
Eine Fehlgeburt liegt aus medizinischer Sicht vor, wenn die Schwangerschaft bis zur 24. Schwangerschaftswoche vorzeitig endet. Für die betroffenen Frauen kann die Fehlgeburt eine sehr belastende Erfahrung sein.
Da es bisher keine anderen Regelungen gab, mussten sich Betroffene von ihrer Ärztin oder ihrem Arzt krankschreiben lassen, wenn sie Zeit brauchten, um das Ereignis zu verarbeiten.

