Arbeitsschutzgesetz
Wesentliche Neuerung bei der Einführung des Gesetzes war die Gefährdungsbeurteilung. Sie ist eine „Beurteilung der Arbeitsbedingungen“.
Neben klassischen Gefährdungsarten wie „physikalische, chemische und biologische Einwirkungen“ sind auch Gefährdungen zu beurteilen, die sich aus „der Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und deren Zusammenwirken“ und „unzureichender Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten“ ergeben
Die Mitarbeiter haben ihrerseits die Hinweise des Arbeitgebers zu beachten und dafür Sorge zu tragen, dass durch ihre Tätigkeit andere Personen nicht gefährdet werden. Sie sind ferner verpflichtet, festgestellte Mängel, die Auswirkungen auf Sicherheit und Gesundheit haben können, dem Arbeitgeber zu melden